Herzlich Willkommen
in Liedberg
Satzung
Die Satzung des Heimatvereins Liedberg
§ 1 Name und Sitz
Der 1975 gegründete Verein führt den Namen ‚Heimatverein Liedberg‘. Er hat seinen Sitz in Liedberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz ‚e.V.‘. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Vereins-Zweck
Der Heimatverein Liedberg hat den Zweck, die ideellen und kulturellen Werte der Heimat zu pflegen, die Heimatliebe zu stärken und die Kenntnis von der näheren und weiteren Heimat zu fördern. Er will alle, die in Liedberg zugezogen sind, mit ihrer neuen Heimat auch innerlich verbinden.
Zu diesem Zweck widmet sich der Heimatverein
1. der Erforschung und Darstellung der Geschichte, des Lebensraumes und des Volkstums in Liedberg und Umgebung;
2. der Naturkunde, dem Naturschutz und der Landschaftspflege, der baulichen Entwicklung und der Bau- und Denkmalspflege;
3. der Pflege des Volkstums, des Brauchtums und der Mundart;
4. der Pflege der menschlichen Beziehungen, insbesondere der Förderung des gemeinsamen Bewusstseins von Liedberger Alt- und Neubürgern.
Er erstrebt diese Ziele in guter Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden und Vereinen.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Gewinnverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Der Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens im Falle des Ausscheidens aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins ist ausgeschlossen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Korschenbroich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Bezug auf die Bau- und Denkmalpflege in den einzelnen Ortsteilen der Stadt Korschenbroich, wenn möglich und existent, in Zusammenarbeit mit den Heimatvereinen im Stadtgebiet zu verwenden hat.
§ 4 Mitglieder
Mitglieder des Heimatvereins Liedberg können alle Personen werden, die die Ziele des Vereins fördern wollen. Der Beitritt ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Seine Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest.
Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Jahresende schriftlich seinen Austritt erklären.
Ein Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist oder sonstige schwerwiegende Gründe (z.B. vereinsschädigendes Verhalten) vorliegen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand gem. § 26 BGB.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Zur Mitgliederversammlung ist durch Anschreiben an alle Mitglieder von einem Mitglied des Vertretungsvorstandes unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
Außerdem ist die Mitgliederversammlung auf Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern innerhalb von drei Wochen einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern entweder in Abschrift zuzuleiten oder aber in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorzutragen.
Die Niederschriften sind aufzubewahren.
§ 7 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen wenigstens einer/eine der/die Vorsitzende oder stellvertretende(r) Vorsitzende(r) ist.
Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes gemäß § 8 der Satzung werden durch die Mitgliederversammlung unter Benennung ihres Amtes auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand tritt im Bedarfsfalle zusammen. Er beschließt in allen Dingen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit.
Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und mindestens zwei Beisitzern.
Der erweiterte Vorstand kann sachkundige Vereinsmitglieder als Berater berufen.
§ 9 Arbeitskreise
Zur Erfüllung des Vereinszwecks kann der Vorstand außerdem Arbeitskreise bilden und deren Vorsitzende bestellen.
Die Vorsitzenden von Arbeitskreisen oder Fachgruppen sind beratende Mitglieder im erweiterten Vorstand.
Der Vorstand ist berechtigt, zu den Sitzungen der Arbeitskreise weitere Personen hinzuzuziehen.
§ 10 Satzungsänderung
Ein Beschluss über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereines bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
§ 12 Geschäftsordnung
Für alle Punkte, die in dieser Satzung nicht erfasst sind, gilt die Geschäftsordnung.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 31. Oktober 1975 in Liedberg.
Zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 01. März 2017